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Rentensteuer

Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 6.3.2002 entschieden, dass die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit dem Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 des Grundgesetzes unvereinbar ist. Das Gericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, spätestens ab dem 1.Januar 2005 eine verfassungsgemäße Neuregelung zu schaffen. Mit dem Alterseinkünftegesetz (AltEinKG) ist der Gesetzgeber dieser Vorgabe nachgekommen.

Die Rentenversicherungsbeiträge werden seitdem im Rahmen einer langjährigen Stufenregelung durch einen höheren Sonderausgabenabzug mehr und mehr steuerfrei gestellt. Dafür werden im Gegenzug die Rentenleistungen nicht mehr nur wie bisher mit ihrem Ertragsanteil, sondern ebenfalls im Laufe einer lang andauernden Übergangszeit immer stärker versteuert. Die Besteuerung wechselt also von der vorgelagerten Besteuerung auf die nachgelagerte Besteuerung.

Zunehmende Steuerfreiheit der Rentenbeiträge durch erhöhten Sonderausgabenabzug

Bestimmte Altersvorsorgeaufwendungen sind seit 2005 als Sonderausgaben verstärkt steuerlich absetzbar. Ab dem Jahr 2025 sind diese im Rahmen von Höchstbeträgen zu 100 Prozent steuerfrei gestellt.


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Besteuerung der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und die anderen Leistungen der Basisversorgung im Alter sind seit dem 1.1.2005 nicht mehr nur mit ihrem Ertragsanteil, sondern mehr und mehr und bei einem Rentenbeginn ab 2040 schließlich voll zu versteuern.


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Öffnungsklausel

Durch die Öffnungsklausel werden auf Antrag des Steuerpflichtigen Teile der Rente von der seit 1.1.2005 geltenden Stufenregelung für den Übergang zur nachgelagerten Besteuerung ausgenommen und weiterhin nur mit ihrem Ertragsanteil besteuert.


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Meldungen und Bescheinigungen durch den Rentenversicherungsträger

Die maschinelle Meldung der in den Jahren 2005 bis 2008 bezogenen Jahresbruttorentenbeträge an die Finanzverwaltung wird im vierten Quartal des Jahres 2009 erfolgen. Die Jahresbruttorentenbeträge ab 2009 werden jeweils bis zum 1. März des Folgejahres weitergegeben. Eine gesonderte Mitteilung über die erfolgte Meldung an die Finanzverwaltung wird es nicht geben.


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Einkommensteuererklärung

Welcher Rentner muss nun eine Steuererklärung abgeben? Zur Abgabe einer Steuererklärung ist jeder verpflichtet, der steuerpflichtige Einnahmen in Höhe von zurzeit mehr als 8.004 Euro (sogenannter Grundfreibetrag) im Jahr erzielt. Eine verbindliche Auskunft, ob die Abgabe einer Steuererklärung tatsächlich erforderlich ist, kann nur das zuständige Finanzamt erteilen.


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Anlage R zur Einkommensteuererklärung

Die Anlage R enthält alle Angaben zu Renteneinkünften, die das Finanzamt benötigt, um den Umfang der Steuerpflicht für diese Art von Einkünften feststellen zu können.


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Weitere Informationen zur Rentenbesteuerung

Weitere Informationen zur Rentenbesteuerung


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Deutsche Rentenversicherung Oldenburg-Bremen

05.11.2010